[Ratgeber] Seit Juni 2025

Barriere­freiheits­gesetz: Betrifft es meine Webseite?

Seit Sommer 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz. Viele kleine Betriebe sind unsicher, ob sie jetzt ihre Webseite umbauen müssen. Meistens nicht, aber es lohnt sich trotzdem.

Von Tim Kofler · 1. November 2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

  • Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025.
  • Betroffen sind vor allem Seiten, über die man online etwas kauft oder bucht, also Shops und Buchungen mit Vertragsabschluss.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
  • Eine reine Info-Seite (Leistungen, Fotos, Kontakt) fällt in der Regel nicht darunter.

Allgemeine Information, Stand November 2026. Ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft deine Wirtschaftskammer.

Worum geht es im Gesetz?

Das BaFG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen. Dazu gehören zum Beispiel Onlineshops, Bankdienste, E-Books, Fahrkarten und Buchungen im Personenverkehr.

Für Webseiten heißt das: Wer über seine Seite Verträge mit Verbrauchern abschließt, muss sie so bauen, dass sie auch mit Screenreader, nur mit Tastatur oder mit vergrößerter Schrift funktioniert. Als Maßstab gelten die WCAG-Richtlinien, Stufe AA.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Art der SeiteBaFG?
Info-Seite: Leistungen, Fotos, KontaktIn der Regel nein
Onlineshop eines KleinstunternehmensAusgenommen
Onlineshop ab 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. € UmsatzJa
Online-Buchung mit Bezahlung, größerer BetriebJa
  • Info-SeiteIn der Regel neinLeistungen, Fotos, Öffnungszeiten, Kontakt.
  • Shop eines KleinstunternehmensAusgenommenUnter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz.
  • Shop oder Buchung, größerer BetriebJa, betroffenAb 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. € Umsatz.

Die Grenze für Kleinstunternehmen ist entscheidend: weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Der Großteil der Handwerksbetriebe, Friseure, Gasthäuser und Selbstständigen liegt darunter.

Warum Barrierefreiheit sich trotzdem lohnt

Auch wenn das Gesetz für dich nicht gilt: Eine gut bedienbare Seite hilft allen. Ältere Kunden mit schwächeren Augen, jemand mit dem Handy in der prallen Sonne, ein Besucher mit gebrochenem Arm. Und vieles davon mag auch Google, etwa klare Überschriften und beschriftete Bilder.

Die wichtigsten Punkte für eine barrierearme Seite

  • Genug Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund
  • Schrift lässt sich vergrößern, ohne dass etwas abgeschnitten wird
  • Alles funktioniert auch nur mit der Tastatur
  • Bilder haben einen Alternativtext
  • Überschriften sind sauber gegliedert
  • Formularfelder haben eine Beschriftung
  • Animationen lassen sich reduzieren

So mache ich das

Ich programmiere jede Seite selbst und achte von Anfang an auf diese Punkte. Wie ich das auf meiner eigenen Seite umsetze, steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit. Planst du einen Shop oder eine Buchung? Dann sprechen wir das im Angebot direkt an.

Tim Kofler programmiert seit 2025 Webseiten für Selbstständige, kleine Betriebe und Vereine in ganz Österreich, von Oberndorf an der Melk aus. Mehr über mich

[?] Häufige Fragen

Gut zu wissen.

Muss meine kleine Firmenwebseite barrierefrei sein?

Eine reine Info-Seite ohne Onlineverkauf fällt in der Regel nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz sind bei Dienstleistungen zudem ausgenommen.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Seit 28. Juni 2025. Für manche bestehende Produkte und Verträge gibt es Übergangsfristen.

Was passiert, wenn ich betroffen bin und nichts mache?

Die Marktüberwachung kann zur Behebung auffordern und Verwaltungsstrafen verhängen. Wer betroffen ist, sollte die Seite nach den WCAG-Richtlinien Stufe AA prüfen lassen.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Betroffene Anbieter müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. Für nicht betroffene Seiten ist sie freiwillig, zeigt aber, dass man sich Gedanken gemacht hat.

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